Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz, BGBI, 247/93.
Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für Gesundheit, Sport und
Konsumentenschutz in Entsprechnung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften
für das Reisebürogewerbe. Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als
Veranstalter (Abschnitt B) auftreten. Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung
eines Anspruches auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen.
Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet
(Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen
verspricht und dazu im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt.
Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig werden, wenn
Fremdleistungen vermittelt werden (z.B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese
Vermittlerfunktion hinweist. Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem
üblicherweise Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren
Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSCHG) Verträge abschließen.
Die besonderen Bedingungen
+
der vermittelten Reiseveranstalter,
+
der vermittelten Transportunternehmung
(z.B. Bahn, Bus, Flugzeug und Schiff) und
+
der anderen vermittelten Leistungsträger gehen vor.
A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit
einem Vermittler schließen.
1. BUCHUNG/VERTRAGSABSCHLUSS
Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern)mündliche Buchungen sollten vom
Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt werden. Reisebüros sollten Buchungsscheine verwenden,
die alle wesentlichen Angaben über die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung
zugrundeliegenden Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen. Der Vermittler hat im Hinblick auf
seine eigenen Leistungen und auf die von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 8 der
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen allgemeinen
Reisebedingungen hinzuweisen, auf davon abweichende Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen und
sie in diesem Fall vor Vertragsabschluß auszuhändigen. Soweit Leistungen ausländischer
Unternehmer (Leistungsträger, Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht
zur Anwendung gelangen.
Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und
übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtung aus der Auftragserteilung gegenüber
dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.) Bei der Buchung kann das Reisebüro eine
Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest-) Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von Barauslagen
(Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der Reisedokumente (dazu gehören nicht
Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro fällig.
Reiseunternehmen, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich
nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu
übermitteln.
2. INFORMATIONEN UND SONSTIGE NEBENLEISTUNGEN
2.1. Informationen über Paß-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Als bekannt wird vorausgesetzt, daß für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepaß
erforderlich ist. Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen, darüber hinausgehenden,
ausländischen Paß-, Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf Anfrage über
Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden
können (insbesondere an Hand des TM). Im übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften
selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines
allenfalls erforderlichen Visums. Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über
besondere Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.
2.2 Informationen über die Reiseleistung
Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter
Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen
Ziellandes, bzw. Zielortes nach bestem Wissen darzustellen.
3. RECHTSSTELLUNG UND HAFTUNG
Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf - die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw.
Leistungsträgers sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen.
+
die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich
einer entsprechenden Information des Kunden und
Ausfolgung der Reisedokumente.
+
die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen,
Willenserklärungen und Zahlungen zwischen Kunden und
vermitteltem Unternehmen und umgekehrt (wie z.B. von
Änderungen der vereinbarten Leistung und des
vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen,
Reklamationen).
Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten, bzw. besorgten Leistung. Das Reiseunternehmen
hat dem Kunden mit der Reisebestätigung den Firmenwortlaut (Produktnahmen), die Anschrift des Reiseveranstalters und ggf.
eines Versicherers unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen
detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterläßt es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw.
Leistungsträger.
4. LEISTUNGSSTÖRUNGEN
Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des
daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist, daß ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu
Last fallen. Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem Kunden zu Ersatz eines
daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des vermittelten Geschäfts verpflichtet.
B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER
Die nachtstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in der Folge Reisevertrag genannt -, den Buchende mit einem
Veranstalter entweder direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses
treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß. Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die
gegenständlichen allgemeinen Reisebedingungen. Abweichungen sind in allen seinen detaillierten Werbeunterlagen
gemäß § 8 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.
1. BUCHUNG/VERTRAGSABSCHLUSS
Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann zustande, wenn Übereinstimmung über die
wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten
für den Kunden.
2. WECHSEL IN DER PERSON DES REISETEILNEHMERS
Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme
erfüllt, und kann auf zwei Arten erfolgen.
2.1 Abtreten des Anspruchs auf Reiseleistung
Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem
Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten.
2.2 Übernahme der Reiseveranstaltung
Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person
übertragen. Die Übertragung ist dem Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer angemessenen
Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben. Der
Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch
die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.
3. VERTRAGSINHALT, INFORMATIONEN UND SONSTIGE NEBENLEISTUNGEN
Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich Informationen über Paß-, Visa-,
Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die
von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw.
Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, daß bei der
Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich
festzuhalten.
4. REISEN MIT BESONDEREN RISIKEN
Bei Reisen mit besonderen Risiken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge
des Eintrittes der Risiken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtbereiches geschieht! Unberührt bleibt die
Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen
Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
+
gewissenhafte Reisevorbereitung und Abwicklung.
+
die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger.
+
die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen lt. Katalog.
+
die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten
Reiseleistungen.
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienluftverkehr erbracht und Ihnen
hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringen wir insoweit Fremdleistungen, sofern Sie in der
Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hingewiesen wurden. Wir haften daher nicht für die
Erbringung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmungen, auf die
Sie ausdrücklich hingewiesen werden, und die Ihnen auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Die Teilnahme an unseren Reisen und
Outdoorevents ist mit besonderen Risiken verbunden (OutdoorParcours, Rafting, Canyoning, Canadier- und Kajakfahrten etc.). Die
Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr. Wir haften insoweit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
5. RECHTSGRUNDLAGEN BEI LEISTUNGSSTÖRUNGEN
5.1 Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit
einverstanden, daß ihm der Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine
mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, daß der Mangel behoben
wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet,
erbracht wird.
5.2 Schadenersatz
Verletzten der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten,
so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit der Reiseveranstalter für andere
Personen als seine Angestellten einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines Personenschadens - nur, wenn er nicht
beweist, daß diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er
hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen
Wertes mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren.
5.3. Mitteilung von Mängeln
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem
Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, daß ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort
und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1
beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern
seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter muß den Kunden aber schriftlich entweder
direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muß der Kunde gleichzeitig
darüber aufgeklärt worden sein, daß eine Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche
nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann.
Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen
Leistungsträger (z.B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu
verlangen.
5.4 Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen
nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
6. GELTENDMACHUNG VON ALLFÄLLIGEN ANSPRÜCHEN
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichtbringung oder mangelhafte
Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern.
Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden.
Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich
nach Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da mit
zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
7. RÜCKTRITT VOM VERTRAG
7.1 Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise
a) Rücktritt ohne Stornogebühren
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne daß der Veranstalter gegen ihn
Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten: Wenn wesentliche Bestandteile
des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt, erheblich geändert werden. In jedem Fall ist die Vereitelung des
bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Reiseveranstaltung sowie eine gemäß Abschnitt 8.1 vorgenommenen Erhöhung des
vereinbarten Reisepreises um mehr als 10% eine derartige Vertragsänderung. Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt
oder im Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei
über die bestehende Wahlmöglichkeit, entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten,
zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben. Sofern der Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des
den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignis trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum Schadenersatz
verpflichtet.
b) Anspruch auf Ersatzleistung
Der Kunde kann, wenn er von der Rücktrittsmöglichkeit laut lit. a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters
ohne Verschulden des Kunden, anstelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer
gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. Neben dem
Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht
die Fälle des 7.2 zum Tragen kommen.
c) Rücktritt mit Stornogebühren
Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem
Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis, bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der
vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen. Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung einer
Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht
gemäßigt werden. Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:
2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen
Sonderzüge)
+
bis 30 Tage vor Reiseantritt: 10%
+
ab 29. Tag bis 20. Tag vor Reiseantritt: 15%
+
ab 19. Tag bis 10. Tag vor Reiseantritt: 20%
+
ab 9. Tag bis 4. Tag vor Reiseantritt: 30%
+
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt: 45%
des Reisepreises.
3. Einzel-IT, Gruppen-IT (Outdoorevents)
+
bis 30 Tage vor Reiseantritt: 20%
+
ab 29. Tag bis 20. Tag vor Reiseantritt: 40%
+
ab 19. Tag bis 10. Tag vor Reiseantritt: 50%
+
ab 9. Tag bis 4. Tag vor Reiseantritt: 60%
+
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt: 80%
+
No show: 100%
des Reisepreises.
Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus- Eintagesfahrten, Sonderzüge und Linienflugreisen zu
Sondertarifen gelten besondere Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm anzuführen.Rücktrittserklärungen beim Rücktritt
vom Vertrag ist zu beachten: Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen,
daß er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es sich, dies mittels eingeschriebenen Briefes oder
persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun.
d) No-show
No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt, oder wenn er die Abreise wegen einer ihm
unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, daß der
Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei Reisearten laut lt. b, 1
(Sonderflüge usw.) 85%, bei den Reisearten laut lit. b, 2 (Einzel-IT usw.) 45% des Reisepreises zu bezahlen. Im Falle der
Unangemessenheit der obgenannten Sätze können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.
7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise
a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der
Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Frist schriftlich mitgeteilt wurde:
+
bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen
von mehr als 6 Tagen
+
bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen
von 2 bis 6 Tagen
+
bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.
Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit
hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert.
Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen.
b) Die Stornierung erfolgt aufgrund höherer Gewalt, d.h. aufgrund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die
derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluß hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt
nicht hätten vermieden werden können. Hierzu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber die staatlichen
Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw.
c) In den Fällen a und b erhält der Kunde den eingezahlten Beitrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1,
b, 1. Absatz steht ihm zu.
7.3 Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung
der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört. In diesem Fall ist der Kunde,
sofern ihn ein Verschulden trifft, vom Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
8. ÄNDERUNG DES VERTRAGES
8.1 Preisänderung
Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen
abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt. Derartige
Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten-, der Abgaben
für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende
Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse. Bei einer Preissenkung
aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben. Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur
dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hierfür bei der Buchung im einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt
wurden. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung.
Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur
Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preiserhöhungen und deren Umstände unverzüglich zu
erklären. Bei Änderung des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne
Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1, a).
8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise
Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie im Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei
Leistungsstörungen) dargestellt sind. Ergibt sich nach der Abreise, daß ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten
Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene
Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht
getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus trifftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne
zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise
oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird.
Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden
zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.
9. AUSKUNFTSERTEILUNG AN DRITTE
Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden
Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die
Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen,
ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.
10. ALLGEMEINES
Die unter B angeführten Abschnitte 7.1 lit. c, vormals lit. b (Rücktritt), 7.1 lit. d, vormals lit. c (No-show) sowie 8.1 (Preisänderungen) sind als unverbindliche Verbands-empfehlungen unter 1 Kt 718/93-3 im Kartellregister eingetragen.
Es sei noch einmal und gesondert darauf hingewiesen, daß die Teilnahme an unseren Reisen und Outdoorevents ist mit besonderen Risiken verbunden (OutdoorParcours, Rafting / Canoe und Canyoning etc).
Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr!
Stand April 2009.
Veranstalter: HIGH 5 outdoor GmbH, A-6951 Lingenau